BGH, BESCHLUSS vom 4.5.2007,
Az. IX ZR 170/06
7 Der grundlegende Unterschied zwischen dem Nießbrauch und der be- schränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht darin, dass beim Nießbrauch die Ausübungsüberlassung nach § 1059 Satz 2 BGB dem Regelungsmodell entspricht, während sie bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB einer besonderen Vereinbarung bedarf.Beim Nießbrauch bedarf es mithin einer gegenläufigen vertraglichen Regelung, um die Ausübungsüberlassung auszuschließen (BGHZ 95, 99, 101), während bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die vertragliche Vereinbarung die Ausübungsüberlassung überhaupt erst ermöglicht.
BGH, URTEIL vom 4.4.2007,
Az. IX ZR 16/06
34 Zwar ist der Nießbrauch, den die Söhne ihren Eltern bestellt haben, pfändbar, weil § 1059 Satz 2 BGB die Überlassung der Ausübung auch ohne besondere Gestattung vorsieht (BGHZ 62, 133, 138; 166, 1, 3f; BGH, Urt. v. 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, WM 1995, 1735, 1737).
BGH, Urteil vom 1.1.1951,
Az. V ZR 111/51
Der Nießbraucher kann auch verpflichtet werden, die kraft des dinglichen Rechts gezogenen Nutzungen dem Eigentümer mindestens teilweise herauszugeben (OLG 29, 351), der Nießbraucher kannwohl auch dem Eigentümer die Ausübung des Nießbrauchs überlassen- (§ 1059 BGB).