Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
AG Brühl, Urteil vom 1.10.2010,
Az. 23 C 257/10
So kommt etwa eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Vollmachtserteilung in Betracht, wenn der Nießbraucher sämtliche Lasten und Kosten des Wohnungseigentums, namentlich in Abweichung von § 1041 Satz 2 BGB auch alle Herstellungskosten zu tragen hat (BGH, a.a.O.).
BGH, URTEIL vom 5.0.2009,
Az. V ZR 197/07
Der Nießbraucher müsse die zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehörenden Ausbesserungen und Erneuerungen nach § 1041 BGB nicht vornehmen, soweit die Verschlechterung der Sache auf dem ordnungsgemäßen Gebrauch beruhe (OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 686, 688; Soergel/Stürner, aaO, § 1041 Rdn. 1; § 1050 Rdn. 1; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1041 Rdn. 1).
BGH, URTEIL vom 5.0.2009,
Az. V ZR 197/07
12 (2) Nach anderer Auffassung bleiben die Pflichten des Nießbrauchers aus § 1041 BGB durch die Regelung in § 1050 BGB unberührt (OLG Zweibrücken OLGZ 1984, 460, 461; Staudinger/Frank, BGB [2002], §1041 Rdn. 2; § 1050 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., §1041 Rdn. 3; §1050 Rdn. 1 f.; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1050 Rdn. 3; PWW/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1050 Rdn. 2; juris-PK/Lenders, 3. Aufl., § 1050 Rdn. 3; vgl. auch Schön, Der Nießbrauch an Sachen, S. 83).
BGH, URTEIL vom 3.7.2003,
Az. XII ZR 277/00
Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob dies am besten mit der Vereinbarung eines auf die Dauer des Mietverhältnisses über das Grundstück befristeten nießbrauchsähnlichen Rechtsverhältnisses zu erreichen war, das der Klägerin die Nutzung des Gebäudes gesichert hätte, ohne die Beklagte mit Instandsetzungspflichten (vgl. BGHZ 113, 179, 184; 52, 234, 237) und Instandhaltungspflichten (vgl. § 1041 BGB) zu belasten, oder ob sich insoweit eher eine mietvertragliche Regelung angeboten hätte, sei es durch Einbeziehung des Gebäudes in den bestehenden