- Bürgerliches Gesetzbuch
 
    
    - Buch 3: Sachenrecht
 
    
    - Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
 
    
    - Titel 2: Nießbrauch
 
    
    
    -  Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
 
    
     § 1034 BGB 
    Feststellung des Zustands
     Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.