Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
OLG München, Beschluss vom 5.3.2014,
Az. 34 Wx 86/14
Liegen die abzuschreibenden Grundstücke außerhalb des Bereichs der Ausübung, werden sie frei (§ 102 BGB), das Grundbuch ist zu berichtigen (§ 22 GBO; BayObLGZ 1990, 6/7; Schöner/Stöber Rn. 1189).