Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
OLG München, Beschluss vom 4.7.2013,
Az. 34 Wx 62/13
Allenfalls ginge sie unter, wenn jeder mögliche Vorteil für das herrschende Grundstück objektiv und endgültig wegfiele (siehe § 1019 BGB; dazu BGH NJW 1984, 2157/2158; BayObLG NJW-RR 1988, 781).
OLG Nürnberg, vom 5.9.2012,
Az. 2 U 50/11
Weiter ist im Rahmen des § 1019 S. 1 BGB anerkannt, dass nach Veränderung der gegenwärtigen Verhältnisse auch künftige Vorteile genügen, aber nicht jede vage Möglichkeit ausreicht, sondern nur solche Vorteile genügen, mit denen nach objektiven Anhaltspunkten in einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge gerechnet werden kann (BGH NJW 1984, 2157; MüKo-Joost, a. a. O.., § 1019 Rn. 6 f.; Staudinger-Mayer, a. a. O.., Rn. 7 f., 11).
BGH, URTEIL vom 5.2.1967,
Az. v ZR 67/64
Zum Wesen der Grunddienstbarkeit gehört, daß das ihren Inhalt bildende Recht für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nach dessen Natur und Zweckbestimmung, wenn auch nur mittelbar, einen wirtschaftlichen Vorteil bietet oder bieten kann (§ 1019 BGB; Meisner/Stern/Hodes, Nachbar-recht 4. Aufl. § 30 III 1; KG OLG 10, 118, 119).