LG Münster, Beschluss vom 1.2.2015,
Az. 011 O 316/14
Diese Argumentation greift insoweit nicht, als der Begriff der Nutzungen gemäß § 100 BGB nicht nur tatsächlich erzielte Zinserträge, sondern auch Zinsersparnisse erfasst (siehe dazu schon oben und grundsätzlich BGH NJW 1998, 2354, 2355).
BGH, URTEIL vom 3.4.1986,
Az. IVa ZR 100/84
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß den Klägerinnen als Vorerbinnen, ebenso wie vorher ihrem Vater, im Verhältnis zu den Nachnacherben die vollen Nutzungen (§ 100 BGB) ihrer Vorerbschaft gebühren und daß für die Nacherben (lediglich) die Substanz erhalten bleiben muß (BGHZ 78, 177, 188; Baur/Grunsky, ZHR 133 (1970), 209, 211; Hefermehl, Festschrift für H. Westermann, 1974 S. 223, 229).
BGH, URTEIL vom 2.11.1971,
Az. VI ZR 118/70
Die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 8, 325, 328 anzurechnenden Einkünfte können bestehen in Zinsen, Dividenden, Miet- oder Pachteinnahmen, Betriebs- oder Geschäftsgewinn und dergl., d.h. in jeder Form der aus dem Nachlaß gezogenen Nutzungen, das sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (§ 100 BGB), Beruhen die Einkünfte der Erbschaft aber ganz oder teilweise auf einer Arbeitsleistung, so insbesondere bei der Fortführung eines zu dem Nachlaß gehörenden Erwerbsgeschäftes durch einen Miterben in dessen geschäftsführender Tätigkeit, so handelt es sich insoweit nicht um Einkünfte aus dem ererbten Vermögen, sondern aus unternehmerischer Tätigkeit bzw. Arbeitsleistung.