- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- Dritter Titel: Schaden an Freiheit
- Siebenter Titel: Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen
- II.: Schaden im beruflichen Fortkommen
- 3.: Unselbständige Berufe
- A.: Privater Dienst
§ 98 BEG
Ist der Verfolgte vor Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 86 entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.