- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- Dritter Titel: Schaden an Freiheit
- Siebenter Titel: Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen
- II.: Schaden im beruflichen Fortkommen
- 3.: Unselbständige Berufe
- A.: Privater Dienst
§ 90a BEG
Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so findet § 68 entsprechende Anwendung.