BGH, vom 3.3.1966,
Az. IX ZR 105/78
Nach dem rückwirkend zu dem 1. Oktober 1953 (§ 241 BEG) in Kraft getretenen § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF stand den Kindern eines getöteten Verfolgten für die Zeit, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten, eine Hinterbliebenenrente zu, und zwar nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres über die damalige beamtenrechtliche Regelung (§ 14 Abs.4 RBesG idE des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952, BGBl I S. 582) hinaus auch dann, wenn das Kind ein eigenes monatliches Einkommen im Sinne des Bundesbesoldungsrechts von mehr als 75 DM hatte (vgl. BGH RzW 1962, 73, 75 unter II 2).