BGH, BESCHLUSS vom 4.10.1977,
Az. IX ZB 659/74
Diese Unzulässigkeit der Anschließung steht der Unzulässigkeit der Berufung in § 221 BEG gleich* Denn obwohl es sich bei der Anschließung nach herrschender Meinung nicht um ein Rechtsmittel, sondern nur um eine Auswirkung des Rechts des Berufungsbeklagten handelt, in einem noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahren durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, in denen der Rechtsstreit neu zu verhandeln ist (BGHZ 4, 229, 233,* BGH NJW 1961, 2309), besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit darüber daß nach § 547 ZPO aF die zulassungsfreie Revision im Streit um die Unzulässigkeit der Anschließung ebenso stattfindet, als handele es sich um die Unzulässigkeit der Berufung (RGZ 46, 415, 416; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 32. Aufl. § 547 An. 2; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 547 An. Ill 1).