- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- Neunter Abschnitt: Entschädigungsorgane und Verfahren
- Vierter Titel: Entschädigungsgerichte
§ 217 BEG
Die Gerichtsstände der §§ 210 bis 216 sind ausschließliche Gerichtsstände.