§ 194 BEG

Die Entschädigungsbehörde hat dem nach § 89 in Anspruch genommenen Arbeitgeber eine beglaubigte Abschrift des Antrages zuzustellen und den Arbeitgeber vor der Entscheidung zu dem Anspruch, den Angaben des Antragstellers und dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.