Der Anspruch auf Entschädigung ist gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, und im Falle des § 89 auch gegen den Arbeitgeber zu richten.
BGH, URTEIL vom 4.5.1975,
Az. III ZR 47/73
Die entsprechende Anwendung des § 538 Abs* 1 ZPO auf erstinstanzliche (die Klage abweisende) Entscheidungen über die Sachbefugnis im Entschädigungsverfähren (BGH in LM § 188 BEG Nr. 3 und 4 für die Passivlegitimation und in MDR 1964, 404 für die Aktivlegitimation) beruht auf den Besonderheiten dieses Verfahrens.
BGH, URTEIL vom 2.5.1973,
Az. IX ZR 100/71
Maßgebend für die Abgrenzung der Zuständigkeit und der daraus abzu'leitenden Passivlegitimation eines der beiden Länder (§ 188 BEG) ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt des Antragstellers bei Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 (BGH RzW I960, 184 Nr. 51).
BGH, vom 3.1.1961,
Az. IV ZR 189/60
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit soll deshalb der Anspruch gegen dasjenige Land gerichtet werden, dessen Behörden für die Bearbeitung des Anspruchs nach §§ 185, 186 BEG zuständig sind.' Die auf § 188 BEG beruhende Passivlegiti-nation des Landes ist der Sache nach eine Prozeßstandschaft, wie sie auch in den Rückerstattungsgesetzen (Art. 61 Abs. 1 Satz 4 AmREG; Art. 53 Abs. 1 Satz 4 BrREG) bestanden hat (CORA in RzW 1951, 136 Nr. 18; OLG Frankfurt in RzW 1950,