- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- Vierter Abschnitt: Besondere Gruppen von Verfolgten
- Dritter Titel: Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention
§ 162 BEG
Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.