- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- Zweiter Abschnitt: Schadenstatbestände
- Erster Titel: Schaden an Leben
§ 16 BEG
Als Entschädigung werden geleistet
1.
Rente,
2.
Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,
3.
Kapitalentschädigung.