- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- Vierter Abschnitt: Besondere Gruppen von Verfolgten
- Zweiter Titel: Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
§ 158 BEG
Für die Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung nach §§ 154 bis 157a findet § 140 Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung.