Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Zweiter Abschnitt: Schadenstatbestände
Zehnter Titel: Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen
4.: Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a