Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.
BGH, URTEIL vom 4.10.1973,
Az. IX ZR 161/70
Da gegen eine Forderung, die bis zur Genehmigung der Behörde nicht übertragbar ist, nicht aufgerechnet werden kann, muß die Behörde entsprechend § 14 Satz 2 BEG nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die Interessen des Entschädigungs-berechtigten ausreichend gewahrt sind (BGH RzW 1965, 225).