§ 137 BEG

(1) Die Entschädigung nach §§ 134 bis 136 darf für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.