§ 6 BEEG
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
Abschnitt 3: Verfahren und Organisation
§ 6
BEEG
Auszahlung
Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind.
§ 5 BEEG
§ 7 BEEG