- Berufsbildungsgesetz
- Teil 2: Berufsbildung
- Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen
- Abschnitt 1: Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64 BBiG
Berufsausbildung
Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.