- Berufsbildungsgesetz
- Teil 2: Berufsbildung
- Kapitel 1: Berufsausbildung
- Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis
- Unterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 BBiG
Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.