- Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- Kapitel 6: Verfahren und Zuständigkeit
§ 55 BBhV
Geheimhaltungspflicht
Die bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.