§ 20a BBhV

Systemische Therapie

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig: EinzelbehandlungGruppenbehandlungim Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungenin Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.