- Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- Kapitel 2: Aufwendungen in Krankheitsfällen
- Abschnitt 1: Ambulante Leistungen
§ 13 BBhV
Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.