- Bundesbesoldungsgesetz
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 74 BBesG
Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz
Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt.