§ 6a BBesG

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.

(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
das Grundgehalt,

2.
der Familienzuschlag,

3.
Amts- und Stellenzulagen,

4.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

5.
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag

1.
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,

2.
nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,

3.
nach § 7a,

4.
nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder

5.
nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung.