(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag,
3.
Amts- und Stellenzulagen,
4.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
5.
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
1.
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,
2.
nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,
3.
nach § 7a,
4.
nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder
5.
nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung.