§ 14 BBesG

Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab 1. März 2020 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
des Grundgehaltes,

2.
des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

3.
der Amtszulagenum jeweils 1,06 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. März 2020 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,06 Prozent und

2.
der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,85 Prozentdie Monatsbeträge der Anlage VI.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)