- Bundesberggesetz
- Dritter Teil: Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
- Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
- Zweiter Abschnitt: Gewinnung
§ 43 BBergG
Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener
Bodenschätze
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.