Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.
BGH, URTEIL vom 4.3.2011,
Az. III ZR 30/10
Es wird vielmehr erst durch die bergrechtliche Bewilligung oder Verleihung begründet (§10 BBergG), wird in seinem Inhalt erst durch das Bergrecht bestimmt und besteht getrennt und unabhängig vom Grundeigentum (vgl. z.B. BVerfG VIZ 1998, 101, 102 f).