- Gesetz über die Deutsche Bundesbank
- Siebenter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 30 BBankG
Urkundsbeamte
Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte bestellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.