- Gesetz über die Deutsche Bundesbank
- Fünfter Abschnitt: Geschäftskreis
§ 22 BBankG
Geschäfte mit jedermann
Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.