§ 19a BBahnG

Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten

Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:

1.
Präsident einer Bundesbahndirektion,

2.
Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,

3.
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,

4.
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,

5.
Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn. Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.