§ 26 BAföG
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Abschnitt V: Vermögensanrechnung
§ 26
BAföG
Umfang der Vermögensanrechnung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§
27
bis
30
angerechnet.
§ 25 BAföG
§ 27 BAföG