§ 79 AuslWBG
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
Abschnitt X: Schlußvorschriften
§ 79
AuslWBG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§ 78 AuslWBG
Anlage 1 AuslWBG