§ 67 AuslWBG
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
Abschnitt IX: Ergänzende Vorschriften
§ 67
AuslWBG
Ausschließliche Zuständigkeit
Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten sind ausschließlich.
§ 66 AuslWBG
§ 68 AuslWBG