- Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
- Abschnitt VI: Sammelanerkennung
§ 58 AuslWBG
Durchführungsvorschriften
Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.