- Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
- Abschnitt II: Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten
§ 34 AuslWBG
Vereinbarte Schiedsgerichte
Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.