§ 22 AuslWBEntschG
Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 22
AuslWBEntschG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 21 AuslWBEntschG
Anlage AuslWBEntschG