- Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
- Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 2 AuslWBEntschG
Geltung des Bereinigungsgesetzes
Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.