(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,
2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3.die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.