- Aufenthaltsverordnung
- Kapitel 5: Verfahrensvorschriften
- Abschnitt 2: Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Unterabschnitt 2: Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
§ 62 AufenthV
Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B".