(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn
1.der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder
2.die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
1.Name und Vornamen des Inhabers,
2.Gültigkeitsdauer,
3.Ausstellungsort und -datum,
4.Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
5.Ausstellungsbehörde,
6.Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
7.Anmerkungen,
8.Lichtbild.Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
1.Name und Vornamen,
2.Geburtsdatum,
3.Geschlecht,
4.Staatsangehörigkeit,
5.Art des Aufenthaltstitels,
6.Seriennummer des Vordrucks,
7.ausstellender Staat,
8.Gültigkeitsdauer,
9.Prüfziffern,
10.Leerstellen.
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.
(4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
1.Geburtsdatum und Geburtsort,
2.Staatsangehörigkeit,
3.Geschlecht,
4.Größe,
5.Farbe der Augen,
6.Anschrift,
7.Lichtbild,
8.eigenhändige Unterschrift,
9.zwei Fingerabdrücke,
10.Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.