- Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsbehörden
§ 23a AtG
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.