§ 4 AsylZBV

Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.