- Arbeitnehmererfindungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
- Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 49 ArbnErfG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.