- Arbeitnehmererfindungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
- 5.: Schiedsverfahren
§ 29 ArbnErfG
Errichtung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.