§ 88 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren
Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug
§ 88
ArbGG
Beschränkung der Beschwerde
§
65
findet entsprechende Anwendung.
§ 87 ArbGG
§ 89 ArbGG