§ 68 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Zweiter Unterabschnitt: Berufungsverfahren
§ 68
ArbGG
Zurückverweisung
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
§ 67a ArbGG
§ 69 ArbGG