- Arbeitsgerichtsgesetz
- Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 117 ArbGG
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten
Verwaltungen
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.